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Integrationsportal Ausländerbehörde

Beschäftigungsaufenthalte (Servicestelle)

Sie sind nach Deutschland gekommen zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit? Im Folgenden finden Sie alle notwendigen Informationen zur Ausübung der Beschäftigung und zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis.

Schritt 1:

Möchten Sie nach Deutschland für eine Beschäftigung oder eine Unternehmensgründung einreisen, so benötigen Sie in der Regel ein Visum. Das Visum können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft und Konsulat) beantragen.

Sie können aber auch eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken im Inland beantragen, wenn Sie:

  • erfolgreich eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland absolviert haben,
  • Staatsangehöriger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind (siehe § 41 I AufenthV) oder
  • im Besitz einer Daueraufenthaltserlaubnis EU aus einem EU-Mitgliedsstaat sind (siehe mehr unter § 38a AufenthG)

Schritt 2:

Nach der Einreise und Ihrem Zuzug nach Wuppertal ist zunächst eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in Wuppertal erforderlich. Hier können Sie online einen Termin reservieren:


Schritt 3:

Anschließend sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums oder des visafreien Kurzaufenthaltes (90 Tage ab Einreise) die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde Wuppertal beantragen.

Es gibt verschiedene Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung. Diese unterscheiden sich unter anderem nach Ihrer Qualifikation und den angestrebten Tätigkeiten.

Wer in Deutschland arbeiten möchte, benötigt neben einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken auch eine Arbeitserlaubnis. Diese wird zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken beantragt.

In jedem Visum, jeder Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis steht, ob und welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Außerdem enthält Ihr Aufenthaltstitel Informationen über den Umfang und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit.

Bei einigen Aufenthaltstiteln ist die Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt. Dies ist z.B. der Fall bei Inhaber*innen von Niederlassungserlaubnissen und Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug. Dann steht bei Ihnen im Aufenthaltstitel "Erwerbstätigkeit gestattet". Damit ist Ihnen sowohl die Beschäftigung als auch die selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt.

Sollte bei Ihnen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt" stehen, so dürfen Sie bei jeder Firma unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften arbeiten (Tätigkeit, Dauer, Einkommenshöhe flexibel). Gleichzeitig bedeutet dies, dass keine Selbständigkeit gestattet ist.

Falls bei Ihnen "Beschäftigung nicht erlaubt" oder "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in der Aufenthaltserlaubnis steht, sollten Sie bei einer beabsichtigten Beschäftigung einen Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen. 

§ 16a AufenthG : Aus- und Weiterbildung

§ 16d AufenthG: Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 16g AufenthG: Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer

§ 17 AufenthG: Suche eines Ausbildungsplatzes

§18a AufenthG: Fachkraft mit Berufsausbildung

§ 18b AufenthG: Fachkraft mit akademischer Berufsausbildung

§ 18d AufenthG: Forscher

§ 18g AufenthG: Blaue Karte EU

§19 Abs.1 AufenthG: ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

§19c Abs. 1 AufenthG: sonstige Beschäftigungszwecke

§ 19c Abs. 3 AufenthG Beschäftigung im öffentlichen Interesse

§ 19c Abs. 4 AufenthG Beamte

§ 19d AufenthG: Qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

§ 20 AufenthG Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

§ 20a AufenthG: Chancenkarte

§ 21 AufenthG: Selbstständige Tätigkeit

§ 38a AufenthG: Langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Team Beschäftigung

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