Schritt 1:
Möchten Sie nach Deutschland für eine Beschäftigung oder eine Unternehmensgründung einreisen, so benötigen Sie in der Regel ein Visum. Das Visum können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft und Konsulat) beantragen.
Sie können aber auch eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken im Inland beantragen, wenn Sie:
- erfolgreich eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland absolviert haben,
- Staatsangehöriger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind (siehe § 41 I AufenthV) oder
- im Besitz einer Daueraufenthaltserlaubnis EU aus einem EU-Mitgliedsstaat sind (siehe mehr unter § 38a AufenthG)
Schritt 2:
Nach der Einreise und Ihrem Zuzug nach Wuppertal ist zunächst eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in Wuppertal erforderlich. Hier können Sie online einen Termin reservieren:
Schritt 3:
Anschließend sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums oder des visafreien Kurzaufenthaltes (90 Tage ab Einreise) die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde Wuppertal beantragen.
Es gibt verschiedene Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung. Diese unterscheiden sich unter anderem nach Ihrer Qualifikation und den angestrebten Tätigkeiten. |
Wer in Deutschland arbeiten möchte, benötigt neben einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken auch eine Arbeitserlaubnis. Diese wird zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken beantragt.
In jedem Visum, jeder Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis steht, ob und welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Außerdem enthält Ihr Aufenthaltstitel Informationen über den Umfang und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit.
Bei einigen Aufenthaltstiteln ist die Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt. Dies ist z.B. der Fall bei Inhaber*innen von Niederlassungserlaubnissen und Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug. Dann steht bei Ihnen im Aufenthaltstitel "Erwerbstätigkeit gestattet". Damit ist Ihnen sowohl die Beschäftigung als auch die selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
Sollte bei Ihnen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt" stehen, so dürfen Sie bei jeder Firma unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften arbeiten (Tätigkeit, Dauer, Einkommenshöhe flexibel). Gleichzeitig bedeutet dies, dass keine Selbständigkeit gestattet ist.
Falls bei Ihnen "Beschäftigung nicht erlaubt" oder "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in der Aufenthaltserlaubnis steht, sollten Sie bei einer beabsichtigten Beschäftigung einen Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen.