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Integrationsportal Bürgerinformation vom 01.07.2025

Sicherheit für Arbeitgeber*innen: Beschäftigung von Mitarbeitenden mit abgelaufenem Aufenthaltstitel weiterhin möglich

Unternehmen in Wuppertal leisten einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität des Wirtschaftsstandort und zur Integration und gesellschaftlichen Teilhabe von Zugewanderten. Damit sowohl Arbeitgeber*innen, als auch zugewanderte Beschäftigte auch in rechtlich sensiblen Situationen gut informiert und abgesichert sind, gibt die Ausländerbehörde Wuppertal Hinweise zum Umgang mit abgelaufenen Aufenthaltstiteln oder Fiktionsbescheinigungen von Mitarbeitenden.

Was gilt bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis?

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vor Ablauf seiner bzw. ihrer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt, tritt gemäß § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz eine sogenannte Fiktionswirkung ein. Diese bewirkt, dass der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde rechtlich als fortbestehend gilt – auch dann, wenn die neue Bescheinigung noch nicht ausgestellt wurde.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer*in?

Die rechtzeitige Beantragung setzt voraus, dass Sie vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung gestellt haben. Sofern sich die Bearbeitung des Antrags seitens der Ausländerbehörde verzögert, tritt § 81 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ein. Dies hat zur Folge, dass der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt (sogenannte Fiktionswirkung).

Hier gelangen sie zu unserem Kontaktformular (Öffnet in einem neuen Tab), dort können Sie Ihren Antrag stellen. Im Nachgang können Sie die Einreichungsbestätigung des digitalen Antragsformulars abrufen.

Zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber finden Sie auf Seite 3 der untenstehenden "Informationen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung" einen Vordruck zur "Bestätigung der rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" als Download.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber*in?

War der bisherigen Aufenthaltstitel mit einer Arbeitserlaubnis verbunden, dürfen die betreffenden Arbeitnehmer*innen auch weiterhin beschäftigt werden. Die Fiktionsbescheinigung – sofern sie bereits vorliegt – hat dabei lediglich klarstellenden Charakter, ist aber nicht zwingend erforderlich. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf also ohne Einschränkung weiter beschäftigt werden.

Gut zu wissen:

Wenn eine Arbeitnehmer*in schon über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, besteht keine Unsicherheit: Diese ist unbefristet gültig. Selbst wenn die Plastikkarte abläuft, bleibt die Arbeitserlaubnis uneingeschränkt bestehen. 

Erläuterungen und Hinweise

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