Inhalt anspringen

IntegrationsportalWirtschaftliche Hilfen

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Anspruch haben Familien, die entweder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe zum Lebensunterhalt), Wohngeld, einen Kinderzuschlag von der Familienkasse oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Durch das Starke-Familien-Gesetz, welches zum 01.08.2019 in Kraft getreten ist, wurden Leistungen aus dem Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket in weiten Teilen verbessert bzw. erhöht.

Gewährt werden können Zuschüsse für Schulausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten, das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule (siehe u.a. Hinweis), der Kindertagesstätte oder der anerkannten Tagespflege (Tagesmutter), Teilnahme an Sport- und Kulturangeboten (Mitglieds- oder Vereinsbeiträge), Lernförderung (Nachhilfe) und die Beschaffung von Schulmaterialien sowie in besonderen Ausnahmefällen Schülerbeförderungskosten.

  • Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wenden sich bitte an das für sie zuständige Jobcenter. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Jobcenters.
  • Bezieher von Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag wenden sich bitte an das Sozialamt, Friedrich-Engels-Allee 76, 42285 Wuppertal.
  • Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wenden sich bitte an das Ressort Zuwanderung und Integration, Team 204.2 Wirtschaftliche Hilfe, Friedrich-Engels-Allee 28, 42103 Wuppertal (E-Mail: 204-wirtschaftliche-Hilfestadt.wuppertalde).

Hinweise

Für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2023 entfällt durch die Neuregelung im § 141 SGB XII das explizite Antragserfordernis für Lernhilfe. Wie bei den übrigen BuT Leistungen auch, gilt der Antrag mit dem Antrag auf existenzsichernde Leistungen als gestellt. Die Bescheinigung der Schule für Nachhilfe über Umfang und Erforderlichkeit der Lernförderung muss allerdings weiterhin beigebracht werden, damit eine Bewilligung erfolgen kann. 

Auch bei den übrigen Leistungen muss ein Nachweis über die anfallenden Kosten erbracht werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden Leistungen für Bildung und Teilhabe nur in der Form gewährt, dass die bewilligten Leistungen direkt an den Leistungserbringer (z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulen, Lernförderanbieter, etc.) überwiesen werden. Insofern ist es wichtig, dass z.B. der Nachweis der anfallenden Kosten von Leistungen für Tagesfahrten in Kindertageseinrichtungen und Schulen oder mehrtägige Schulausflüge frühzeitig und vor Beginn der Veranstaltung erfolgt, sodass die Kosten rechtzeitig angewiesen werden können.

Mittagsverpflegung in Schulen:

Zum Schuljahresbeginn erhalten alle Personen im Alter von 6 bis 23 Jahren, die Leistungen nach dem AsylbLG/SGB XII erhalten, eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung, die bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres gültig ist, mittels Serienbrief zugesandt (Eltern bzw. die volljährigen Personen selber). Die Kostenübernahmeerklärung kann beim Anbieter der Mittagsverpflegung abgegeben werden.

Eine gesonderte Kostenübernahmeerklärung an den Anbieter wird nicht mehr versandt. Es wird auch kein Bewilligungsbescheid mehr gegenüber dem Antragsteller/-in erteilt. Die Leistung gilt mit der Ausgabe der Kostenübernahmebescheinigung als erbracht.

Erläuterungen und Hinweise

Sprache auswählen

Bei der Übersetzung dieser Website werden Ihre Anfragen an Google gesendet.

Seite teilen