Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der geduldet, gestattet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Eine nachhaltige Integration setzt normalerweise voraus, dass ein Ausländer…
- sich seit mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgehalten hat. Falls der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen und unverheirateten Kind, mit dem er verwandt ist, zusammenlebt, reduziert sich diese Frist auf vier Jahre.
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Dieses Bekenntnis (auch Loyalitätserklärung genannt) ist in verschiedenen Sprachen über die Verlinkung erreichbar.
- über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Diese können über einen bestandenen Integrationskurs beim BAMF, einen bestandenen Test „Leben in Deutschland“, einen deutschen Schulabschluss (mindestens Hauptschule ab Klasse 9) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden.
- den Lebensunterhalt seiner Bedarfsgemeinschaft überwiegend (also zu mindestens 51 %) durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei Betrachtung der Situation des Ausländers absehbar ist, dass er seinen Lebensunterhalt zeitnah sicherstellen wird.
- über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Dies kann durch ein geeignetes Sprachzertifikat (bspw. von den Instituten telc oder Alte), einen deutschen Schulabschluss (mindestens Hauptschule ab Klasse 9) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden.
- bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Dies kann über eine aktuelle Schulbescheinigung sowie aktuelle Zeugnisse getan werden.
Dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den minderjährigen, unverheirateten Kindern, die mit einem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben, welcher bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG hat, können gemäß § 25b Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich diese ebenfalls zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung haben und hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen können. An diese Nachweise werden dieselben Anforderungen gestellt, wie an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Sollten die Kinder zu jung sein, um diese Anforderungen zu erfüllen, können Ausnahmen gelten.
Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG
Wenn ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt bekommt, können die Eltern und die weiteren minderjährigen Kinder der Eltern dieses Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG erhalten, wenn…
- er sich seit drei Jahren ununterbrochen mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis, mit einer Duldung oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
- er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen deutschen Schulabschluss erlangt oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Ein Schulbesuch ist normalerweise dann erfolgreich, wenn die Schule regelmäßig besucht wird und die Versetzung in die nächste Klasse nicht gefährdet ist.
- der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird.
- es gewährleistet erscheint, dass sich der Ausländer aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Hierfür können beispielsweise gute Sprachkenntnisse, ein stabiles soziales Umfeld, eine gute Schul- oder Berufsausbildung, soziales Engagement, die Rechtstreue oder auch andere Faktoren sprechen. Sollte der Ausländer bereits straffällig geworden sein, ist dies ein Ausschlussgrund.
- keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen beispielsweise die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
Wenn ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt bekommt, können die Eltern dieses Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG erhalten, wenn…
- die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
- der Lebensunterhalt vollständig und eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert wird.
Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG
Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Die Gründe, die eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich machen, können vielfältig sein. Diese können beispielsweise in Form einer familiären Verwurzelung im Bundesgebiet oder einer sehr starken Erkrankung auftreten. Als absehbare Zeit gilt im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass jeder Fall einzeln geprüft werden muss. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG existiert nicht.
Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG kann regelmäßig dann nicht erteilt werden, wenn ein Ausländer über keinen Reisepass verfügt und auch nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um einen Reisepass zu erlangen!