Duldung gem. § 60a AufenthG
Eine Duldung wird erteilt, wenn eine Person zur Ausreise verpflichtet ist, die Ausreise aber aus unterschiedlichen aktuellen Gründen nicht möglich ist.
Es kann sich dabei um rechtliche oder tatsächliche Ausreise-/Abschiebungshindernisse handeln.
Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
Dazu ist ein formloser Antrag notwendig. In diesem ist der Grund für die Änderung der Wohnsitzauflage eindeutig zu benennen und mit Nachweisen zu belegen.
Eine Beschäftigung kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde aufgenommen werden.
Um die Aufnahme einer Beschäftigung zu prüfen ist bei Personen, welche sich unter vier Jahren gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten die Einreichung des Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Bei allen weiteren Personen ist die Einreichung des Arbeitsvertrages ausreichend. Dabei ist zu beachten, dass auch Beschäftigungsverbote gelten können. So darf zum Beispiel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn Sie Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (Stand 2023: alle Mitgliedstaaten der EU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) sind und Ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Wenn Sie Ihren Asylantrag zurückgenommen hatten bzw. gar keinen Asylantrag stellten, ist die Beschäftigung nicht erlaubt, wenn die Aufnahme der Beschäftigung nach dem 31.12.2019 erfolgte.
In der Regel werden Duldungen für drei Monaten ausgestellt. Aktuell werden Duldungsinhaber postalisch aufgefordert die Duldungen zur Verlängerung einzureichen. In Ausnahmefällen werden Personen auch zur Vorsprache eingeladen.
Die Duldung erlischt mit der Ausreise.
Duldung gem. § 60b AufenthG
Diese Art der Duldung kann Personen mit ungeklärter Identität ausgestellt werden.
Personen mit dieser Duldung darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
Sie unterliegen einer Wohnsitzauflage.
Ansonsten gelten die o.g. Angaben zum § 60a AufenthG.
Duldung gem. § 60c AufenthG
Diese Art der Duldung kann bei Ausübung einer Ausbildung ausgestellt werden.
Der Antrag auf eine sog. „Ausbildungsduldung“ kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60c AufenthG wird diese Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.
Die Duldung erlischt mit Ausreise.
Voraussetzungen:
- Die Person muss entweder ein Asylbewerber sein, welcher nach Ablehnung des Asylantrages eine Berufsausbildung fortsetzten möchten oder eine Person sein welche seit mind. 3 Monaten im Besitz einer Duldung ist
- Es muss sich um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handeln
- Es darf kein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 AufenthG vorliegen
- Es darf kein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 AufenthG vorliegen
- Es darf keine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG vorliegen
- Es dürfen keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zum Zeitpunkt der Antragstellung eingeleitet worden sein
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
- Ausbildungsvertrag
- Nachweis über die Eintragung der Ausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- Identitätsnachweise
Duldung gem. § 60d AufenthG
Die Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Beschäftigungsduldung gem. § 60d AufenthG ist bis zum 31.12.2023 im Gesetz verankert. Somit ist eine Antragstellung bis einschließlich zum 31.12.2023 möglich.
Diese Art der Duldung kann Personen ausgestellt werden, welche seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
Die sog. Beschäftigungsduldung ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60d AufenthG für 30 Monate zu erteilen. Für Ehepartner und minderjährige Kinder kann eine dem Zeitraum angepasste Duldung erteilt werden. Dementsprechend sind jedoch weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Voraussetzungen:
- Die Einreise muss vor dem 01.08.2018 erfolgt sein
- Die Identität muss geklärt sein
- Die Person muss seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein
- Es muss seit mindestens 18 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausgeübt werden; bei Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche
- Der Lebensunterhalt muss in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung durch die Beschäftigung gesichert gewesen sein und auch aktuell gesichert sein
- Hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen A2
- Die Person darf nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein und darf keinen Bezug zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und diese auch nicht unterstützen
- Es darf keine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG vorliegen
- Soweit es eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gab, muss dieser erfolgreich abgeschlossen worden sein
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
- Arbeitsvertrag/ Arbeitsverträge der letzten 18 Monaten
- Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
- Mietvertrag inkl. Heiz- und Nebenkostenabrechnung
- Identitätsnachweise
- Ggf. Sprachzertifikate /Nachweise über einen Integrationskurs
Kontakt
Für die Ausstellungen bzw. Verlängerungen von Duldungen bitte die E-Mail Adresse:
Postfach204.44stadt.wuppertalde
verwenden.
Sprechzeiten ab 03.07.2023
Sie haben weitere Fragen? Wenden Sie sich bitte an das folgende Team:
Ort
204.44 Asylangelegenheiten und Rückkehrmanagement
Friedrich-Engels-Allee 28
42103 Wuppertal